BMF, Schreiben v. 10.12.1997, IV B 3 - S 2181 - 5/97, BStBl I 1997, 1019
NachR 45 Abs. 5 Satz 7 EStR 1996 sind Zahlungen für den Erwerb eines Gebäudes nicht willkürlich, soweit sie nicht höher als die Zahlungen sind, die nach § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV; BGBl 1990 I S. 2479) im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leisten wären. Soweit die Zahlungen höher sind als die im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich nach § 3 Abs. 2 MaBVzu leistenden Zahlungen, sind sie nachR 45 Abs. 5 Satz 9 EStR 1996 in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem ein entsprechender Teilbetrag nach § 3 Abs. 2 MaBVvoraussichtlich zu leisten wäre.
§ 3 Abs. 2 MaBVist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 14.2.1997 (BGBl 1997 I S. 272) geändert worden. Die Änderung ist am 1.6.1997 in Kraft getreten. Nach Artikel 2 der Änderungsverordnung können Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 MaBVin der bis zum 31.5.1997 geltenden Fassung abzusichern haben, die Verträge nach den bisherigen Vorschriften abwickeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Beurteilung der Willkürlichkeit von Zahlungen nachR 45 Abs. 5 EStR 1996 folgendes:
Sind die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge vor dem 1.6.1997 abgeschlossen und die zu beurteilenden Zahlungen vor diesem Stichtag geleistet worden, richtet sich die Beurteilung der Willkürlichkeit ausschließlich nach § 3 Abs. 2 MaBVin der bisherigen Fassung (BGBl 1990 I S. 2479). Werden die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Verträge nach dem 31.5.1997 abgeschlossen, ist die Willkürlichkeit der Zahlungen nach § 3 MaBVin der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung zu beurteilen. Sind die der Zahlung zugrunde liegenden Verträge vor dem 1.6.1997 abgeschlossen worden und werden die Zahlungen nach dem 31.5.1997 geleistet, ist von einer Willkürlichkeit der Zahlungen auszugehen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich keine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung eines Teilbetrages nach § 3 Abs. 2 MaBVentweder in der bisherigen oder in der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung rechtfertigen würde.
Nach § 3 Abs. 2 MaBVin der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können:
- 30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
von der restlichen Vertragssumme
40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
3 % für den Estrich ,
4 % für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
3 % für die Fassadenarbeiten,
5 % nach vollständiger Fertigstellung.
Soweit einzelne der genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung EStG-Kartei NRW: § 7 a EStG).
Normenkette
EStG § 7 a
Fundstellen
BStBl I, 1997, 1019