Leitsatz
Die in einem Ehevertrag mit der schwangeren Partnerin kurz vor der Eheschließung getroffene Regelung zur Höhe des Betreuungsunterhalts nach der Ehescheidung ist sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die Ehe bedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen.
Sachverhalt
In seinem Urteil hat der BGH erneut dargelegt, dass die grundsätzlich gewährte Vertragsfreiheit betreffend die Scheidungsfolgen nicht die Möglichkeit gibt, den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig zu unterlaufen.
Begünstigt der Inhalt einer vertraglichen Regelung in Abweichung von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen einen Ehepartner auffallend und ist dieser Vertrag nur deshalb geschlossen worden, weil sich der benachteiligte Ehegatte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Zeit des Vertragsschlusses in einer schwächeren Verhandlungsposition befand, kann die benachteiligende Regelung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam seinen.
Ist eine Unwirksamkeit zu verneinen, erfolgt eine Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB unter Heranziehung der im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe herrschenden Lebensverhältnisse. Ist danach eine evident einseitige Lastenverteilung zu bejahen, hat das Gericht eine Regelung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange beider Parteien zu treffen.
Vorliegend hat der BGH die getroffene Regelung zur Unterhaltshöhe gem. § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erachtet. Die Ehefrau hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine unterlegene Verhandlungsposition inne. Denn sie sah sich mit dem Problem belastet, entweder ohne Eheschließung mit Beruf und Kinderbetreuung den eigenen Lebensunterhalt und die im Hinblick auf ihr Einkommen eingegangenen Verbindlichkeiten tragen zu müssen, oder den Ehevertrag mit dem vom Partner vorgegebenen Inhalt zu unterzeichnen und das Kind ehelich geboren zu sehen, obwohl die vereinbarte Unterhaltshöhe keinen Ausgleich zu dem selbst erzielten Einkommen darstellt. Gerade letzteres Argument war für den BGH von ausschlaggebender Bedeutung, denn die Nachteile, welche die Ehefrau finanziell und beruflich erleiden würde, da sie vor der Eheschließung einer gut dotierten Beschäftigung nachgegangen war, würden durch den vertraglich vereinbarten Unterhalt auch nicht nur annähernd kompensiert.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 05.7.2006, XII ZR 25/04. – Vgl. zu Eheverträgen auch Gruppe 18 S. 25; HI1536724.