Normenkette

§ 892 BGB

 

Kommentar

1. Erteilt ein Grundpfandrechtsgläubiger seine Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, durch die ein Sondernutzungsrecht begründet worden ist, so wirkt seine Erklärung auch gegenüber seinem Sonderrechtsnachfolger.

2. Davon unberührt bleibt der Schutz des guten Glaubens des Zessionars (= der, an den abgetreten wurde) an den inhaltlich unveränderten Fortbestand des Grundpfandrechts. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt versäumt hat, zu Gunsten der Wohnungseigentümer auf deren früher gesiebten, durch Zwischenverfügung beanstandeten Antrag auf Eintragung der Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bei dem betreffenden Grundpfandrecht einen Widerspruch einzutragen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1994, 15 W 262/94= ZMR 3/1995, 133)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung, Umwandlung

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