Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die inhaltliche Kongruenz kann nicht deshalb verneint werden, weil es zugunsten des Maklerkunden zu einer höheren Abweichung zwischen dem vom Vertragspartner ursprünglich geforderten und dem schließlich vereinbarten Kaufpreis gekommen ist. Der Abschluss eines Maklervertrags, der dem Erwerb eines Hausgrundstücks dient, ist kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.
Fakten:
Ein Ehepaar war auf der Suche nach einem Hausgrundstück. Der Ehemann beauftragte insoweit einen Makler. Es kam schließlich zum erfolgreichen Ankauf. Der Makler musste jedoch seine Provision - letztlich erfolgreich - gerichtlich erstreiten. Die Courtage-Forderung scheiterte zunächst nicht an einer fehlenden Kausalität zwischen der Nachweistätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrags. Der Zeitabstand von zirka sechs Monaten zwischen dem Besichtigungstermin und Erwerb unterbrach jedenfalls nicht den Ursachenzusammenhang. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedenfalls auch Zeiträume von mehr als fünf Monaten noch angemessen sein. Erst dann, wenn ein Jahr oder länger zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, kann nicht mehr ohne Weiteres zugunsten des Maklers von einem Ursachenzusammenhang ausgegangen werden. Auch war die erforderliche wirtschaftliche Identität gegeben. Zwar darf der aufgrund Nachweis oder Vermittlung abgeschlossene Vertrag von dem Vertrag, dessen Abschluss der Makler nachweisen oder vermitteln sollte, in inhaltlicher und persönlicher Hinsicht nicht wesentlich abweichen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die ursprüngliche Preisvorstellung des Verkäufers in Höhe von 170.000 Euro hatte dieser zugunsten der Erwerber um 10.000 Euro gesenkt. Diese Abweichung beträgt nur 6 Prozent und ist demnach geringfügig. Die Rechtsprechung verneint eine inhaltliche Kongruenz nur bei wesentlich höheren Preisabweichungen, die zulasten des Maklerkunden gehen.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Urteil vom 06.04.2011, 2 U 862/10Thüringer OLG, Urteil vom 6.4.2011 – 2 U 862/10
Fazit:
Der Provisionsanspruch des Maklers bestand nur gegen den Ehemann, nicht auch gegen die Ehefrau. Die Ehefrau ist nicht Vertragspartei der mit dem Ehemann geschlossenen Provisionsabrede geworden. Fordert nämlich ein Makler nur die Unterschrift eines Ehegatten und keine weitere Erklärung namens des Ehepartners, bringt er zum Ausdruck, dass er nur den Unterschreibenden als Vertragspartner ansehen will.