Hierzu gehört insbesondere der Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB, wenn die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten eine Verrentung zulässt. In diesem Fall wird der Erschließungsbeitrag in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens 10 Jahresleistungen zu entrichten ist.[1]

Die Höhe des Erschließungsbeitrags, die Jahresleistungen und der Jahresbetrag der Zinsen sind im Finanzierungsplan auszuweisen.

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