Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen. Der zusätzlich aufzustellende Lagebericht und der Wirtschaftsprüferbericht gehören nicht zum Jahresabschluss. Sie stellen jedoch vorlegungspflichtige Unterlagen i. S. d. § 106 Abs. 2 BetrVG dar. Es genügt nicht, den Jahresabschluss lediglich vorzulesen oder durch Bildprojektionen zu visualisieren. Der Unternehmer muss auch auf die Fragen des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats eingehen.[1] Es ist zulässig, sich zur besseren Verständlichkeit Notizen und Aufzeichnungen zu machen.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?