(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen. 3Satz 1 gilt für ambulant betreute Wohngemeinschaften für die vom Anbieter zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eingesetzten Beschäftigten entsprechend.

 

(2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 17, 21 und 22 nicht ausreichen. 2Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. 3Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

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