(1) Die zuständige Behörde soll sicherstellen, dass es bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht zu einer Interessenkollision kommt.

 

(2) Die zuständige Behörde soll nur Personen betrauen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

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