(1) 1Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. 2Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. [Bis 23.04.2019: 3Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn- und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleistungen ermöglichen.] 3Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) 1Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behinderung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sicherstellen. 2Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch schützen.
(3) 1Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbringung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. 2Sie sollen den Menschen [Bis 23.04.2019: , die Angebote nach diesem Gesetz nutzen,] eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
(4) Die Menschen [Bis 23.04.2019: , die Angebote nach diesem Gesetz nutzen,] sollen insbesondere
1. |
ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können, |
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in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden, |
3. |
vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden, |
4. |
in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden, |
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eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, |
6. |
umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, |
7. |
Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, |
7a. |
frei von Diskriminierung am Arbeitsleben teilnehmen und ihr Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ausüben, was auch den Schutz vor Gewalt und Belästigungen umfasst, |
8. |
ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können und |
9. |
in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden. |