(1) 1Betreuung und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) [Bis 31.12.2022: 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)] und soziale Betreuung. 2Soziale Betreuung umfasst Tätigkeiten, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützen sowie der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen. 3Hierzu gehören darüber hinaus die Hilfestellung bei der Gestaltung und Strukturierung des Alltagslebens, die Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen Mobilität und Arbeitsfähigkeit zugleich mit der anleitenden Unterstützung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie auch bei der Gestaltung der sozialen Beziehungen und der Freizeit. 4Nicht umfasst sind allgemeine unterstützende Tätigkeiten, die nicht vorwiegend auf Grund eines durch hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung begründeten Unterstützungsbedarfes erbracht werden.
(2) Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen Wohn- oder Betreuungsleistungen oder Leistungen zur Teilhabe an Arbeit als Werkstatt für behinderte Menschen nach diesem Gesetz anbietet.
(3) Nutzerinnen und Nutzer sind ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, denen Wohn- oder Betreuungsleistungen nach diesem Gesetz angeboten werden oder die diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
(3a) 1Werkstattbeschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen wurden und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. 2Das schließt Menschen mit Behinderungen mit sehr hohen oder sehr besonderen Unterstützungsbedarfen ein.
(4) 1Beschäftigte sind Personen, die im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten oder für die Angebote tätig sind, unabhängig davon, mit wem das Beschäftigungsverhältnis besteht. 2Für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Leistungsanbieterin oder zum Leistungsanbieter stehen, gilt dies nur, soweit sie betreuende Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes erbringen.
(5) 1Fachkräfte sind Beschäftigte, die in einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege oder sozialen Betreuung unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes der fachlichen Erkenntnisse auszuüben. 2Hauswirtschaftsfachkräfte sind Beschäftigte, die in einer dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Nutzerinnen und Nutzer zu organisieren, zu planen, durchzuführen sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten.
(6) Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist.
(7) Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.