(1) 1Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse [Bis 23.04.2019: einschließlich der Barrierefreiheit ] entsprechen und barrierefrei sein. 2Den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen Rechnung zu tragen. 3Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogen erforderlichen personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten und ihre Verpflichtungen aus sämtlichen leistungsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen zu Wohnraumüberlassung und Betreuung [Bis 31.12.2022: den leistungsrechtlichen Vereinbarungen] zu erfüllen. 4Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen angemessen sein. 5Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein.
(2) 1Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. 2Sie müssen angebotsbezogen sicherstellen, dass der Zweck des Gesetzes in die Konzeption der Leistungserbringung eingeht und sich die Umsetzung daran ausrichtet.
(3) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Betreuungsleistungen müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:
1. |
eine Beschreibung der Qualitätsziele, |
2. |
eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität, |
3. |
ein verbindliches Konzept für die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten, |
4. |
ein Verfahren zur regelmäßigen Evaluation der Zufriedenheit der Beschäftigten, |
4. [Bis 23.04.2019: 5.] |
eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes |
5. [Bis 23.04.2019: 6.] |
eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen, die den zuständigen Prüfstellen sowie den Trägern der Eingliederungshilfe auf Verlangen vorzulegen ist. |
(4) Sie haben zudem sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten.
(5) 1Zur Gewährleistung einer angemessenen Palliativversorgung haben Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter die Inanspruchnahme der Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch eine Kooperation mit den entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. 2Dies gilt nur, wenn auch Nutzerinnen und Nutzer mit nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich eng begrenzten Lebenserwartung betreut werden sollen und die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sich [Bis 23.04.2019: insoweit ] nicht zur vollständigen Leistungserbringung durch eigene Beschäftigte entschieden haben. 3Der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2022: – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) [Bis 23.04.2019: Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346)] geändert worden ist,] bleibt unberührt.
(6) 1Wohnangebote nach diesem Gesetz sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist. 2Der Entstehung entsprechender Angebote im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen.
(6) Wohnangebote nach diesem Gesetz sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.
(7) Sofern in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes keine besonderen Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen gestellt werden, gelten die Vorschriften der Landesbauordnung und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Vorschriften.
(8) 1Alle Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. 2Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter überzeugen sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von der persönlichen Eignung der Beschäftigten und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch Umsetzung des Fort- und Weiterbildungskonzeptes nach Absatz 3 Nummer 3 sicher.
(9) 1Die Personaleinsatzplanung soll so gestaltet werden, dass die Beschäftigten regelmäßig nur im Rahmen ihrer vertraglich geregelten Arbeitszeit eingesetzt werden. 2Die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Leitungskraft (verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) muss Fac...