OFD Berlin, Verfügung v. 22.9.2000, St 445 - S 2225a - 7/92
Voraussetzung für die steuerliche Förderung nach §§ 10e, 10f, 10h, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG und § 7 FördGebG ist in aller Regel das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Für das Beitrittsgebiet sind nach dem EinigungsV Sondervorschriften über das Gebäudeeigentum zu beachten, die nachfolgend dargestellte Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Rechtslage haben.
NachArt. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des EinigungsV vom 31.8.1990 (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II) sind grundsätzlich sämtliche sachenrechtlichen Eigentumsformen des Zivilrechts der ehemaligen DDR in Eigentum im Sinne des § 903 BGB umgewandelt worden; dies gilt auch für das nach den §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3 ZGB-DDR begründete persönliche Eigentum an Gebäuden, die auf Grundstücken errichtet worden sind, die im Volkseigentum bzw. im Eigentum sozialistischer Genossenschaften standen Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB). NachArt. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind diese Gebäude – entgegen den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen des BGB § 94 BGB) – nicht Bestandteile der Grundstücke, sondern Gegenstand eines selbständigen Eigentumsrechts.
Auch vor dem In-Kraft-Treten des ZGB-DDR am 1.1.1976 konnten dinglich Nutzungsberechtigte das Gebäudeeigentum erwerben aufgrund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 (GBl-DDR 1970 I S. 372) und – wenn auch eingeschränkt – § 2 Zweites Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3.4.1959 (GBl-DDR I 1959 S. 277). Ein Nutzungsrecht, das vor dem 1.1.1976 begründet wurde, blieb nach dem In-Kraft-Treten des ZGB-DDR bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB-DDR vom 19.6.1975, GBl-DDR 1975 I S. 517); auch diese Nutzungsberechtigten sind nach dem Beitritt weiterhin Gebäudeeigentümer Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB i.d.F. des Art. 8 2. VermRÄndG, BGBl 1992 I S.1257, 1277).
Deshalb gilt grundsätzlich Folgendes:
Errichtet der Inhaber eines nach den §§ 287 bis 294 ZGB-DDR vor Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts ein Gebäude, so wird dieses nicht Bestandteil des Grundstücks.
Eigentum am Grundstück und Eigentum am Gebäude sind selbständige, voneinander zu unterscheidende Rechte,Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der Inhaber des Rechts wird mit der Errichtung des Gebäudes dessen zivilrechtlicher Eigentümer und kann die steuerlichen Forderungen des Wohneigentums bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück nicht geklärt oder streitig, ist aber der Steuerpflichtige Inhaber eines Nutzungsrechts im Sinne der §§ 287 bis 294 ZGB-DDR, so steht dies einer Inanspruchnahme der steuerlichen Förderungen des Wohneigentums ebenfalls nicht entgegen. Denn auch dann, wenn Gebäude aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts nach dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet werden, werden sie nicht Bestandteil des Grundstücks Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ein Wechsel in der Eigentümerstellung hinsichtlich des Eigentums am Grundstück berührt das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude nicht.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung eines Nutzungsberechtigten, der die steuerliche Förderung des Wohneigentums in Anspruch nehmen will, ist ein Nachweis über die Eigentümerstellung erforderlich. Als Nachweis kann die Urkunde dienen, mit der das Nutzungsrecht verliehen § 287 ZGB-DDR, § 4 Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken) oder zugewiesen § 291 ZGB-DDR) wurde; ersatzweise genügt die Vorlage eines Grundbuchauszugs über das angelegte besondere Gebäudegrundbuchblatt (§ 5 Abs. 3 Zweites Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken, § 4 Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken; siehe auch Grundstücksdokumentationsordnung vom 6.11.1975, GBl-DDR 1975 I S. 697).
Normenkette
FördG § 7