Im öffentlich geförderten Wohnungsbau wurde die Wohnfläche bisher nach den §§ 42 bis 44 der II. BV berechnet. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2003 ist die Wohnfläche nun zwingend nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln, die zum 1.1.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2346). Bei frei finanziertem Wohnraum können sich die Vertragsparteien auf eine bestimmte Berechnungsmethode einigen (z. B. nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung, nach der WoFlV, nach der DIN 283 oder DIN 277).
Wissenswertes zur Wohnflächenberechnung
Wollen Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung vermieten oder verkaufen?
Wenn ja, dann sollten Sie über den Umfang der Wohnfläche Ihres Objekts Bescheid wissen, um die Höhe des Mietzinses oder des Kaufpreises bestimmen zu können.
Der Rechner bietet Ihnen die Möglichkeit, die gesamte Bruttowohnfläche Ihres Eigenheims zu berechnen. Um ein genaues Ergebnis zu gewährleisten, können Sie durch Kontrolleingaben abzuziehender Flächen sowie einer weiteren Flächenkontrolle Ihre Angaben selbst korrigieren. Zur Bestimmung der einzelnen Flächeneingaben können Sie entweder eigenhändig messen oder auch Bauzeichnungen über das betreffende Objekt benutzen.
Was gehört alles zur Wohnfläche?
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Hierzu zählen auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossenen Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören (§ 2 WoFlV). Unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder und dergleichen sind zur Hälfte anzurechnen.
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
Zubehörräume gehören nicht zur Wohnfläche. Hierzu zählen insbesondere Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.
Ist die Raumhöhe für die Berechnung ausschlaggebend?
Ja, denn lediglich die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig anzurechnen. Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern werden zur Hälfte berücksichtigt. Alles unter 1 Meter bleibt unberücksichtigt.
Was bleibt bei der Ermittlung der Grundfläche außer Betracht?
- Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
- Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze,
- Türnischen und
- Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
Was wird in die Grundfläche einbezogen?