(1) 1Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). 2Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.

 

(2) 1Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

 

(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.

 

(4)[1] Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

Bis 31.12.2004:

(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats,

1.

in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht erbracht werden,

2.

der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,

3.

für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,

wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

 

(5)[2] Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.

[1] Abs. 4 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Erneut geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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