Leitsatz

  • Wohngeldinkasso des Verwalters als Vertreter der Gemeinschaft, auch wenn im Innenverhältnis verwaltervertraglich Verfahrensführung in eigenem Namen (in Verfahrensstandschaft) vereinbart wurde

    Mehrheitsbeschluss über Erhebung eines pauschalen Verzugszinses von 15 % ist nichtig (im Anschluss an BGH vom 20.9.2000)

 

Normenkette

§ 27 WEG, § 288 BGB

 

Kommentar

1. Die verwaltervertragliche Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Eigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, umfasst i.d.R. auch die Ermächtigung, sie im Namen der Wohnungseigentümer (als deren gesetzlicher Vertreter) gerichtlich geltend zu machen, weil die weitergehende Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, regelmäßig die Befugnis zum Handeln im fremden Namen umfasst (BayObLGZ 1988, 212; Staudinger/Bub, § 27 Rn 279; Merle, WE 1994, 3/8).

2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Erhebung von pauschalen Verzugszinsen in Höhe von 15 % ist, weil gesetzliche Bestimmungen abbedungen werden, nichtig (BGH, Beschluss vom 20.09.2000, ZMR 2000, 771). Der Zinssatz bestimmt sich nach § 288 BGB i.V.m. dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330). Vorliegend wurden bis zum 30.04.2000 4 % Verzugszinsen zugesprochen, ab 01.05.2000 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG (Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.840,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000, 2Z BR 82/00= NZM 3/2001, 148)

Zu Gruppe 4

Anmerkung zu 1.:

Im Kostenfestsetzungsverfahren bei angeordneter außergerichtlicher Kostenerstattung durch den Schuldner (Antragsgegner) kann in einem solchen Fall allerdings - wie bereits mehrfach landgerichtlich entschieden - die Forderung bzw. Erstattung auch einer Gebühr nach § 6 BRAGO verneint werden!

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