(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind

 

1.

die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden Familienmitglieder,

 

2.

sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen,

verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben.

 

(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

 

(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

 

(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

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