(1) Über die Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes erforderlich sind, ist bis einschließlich 31. Dezember 1996 eine Bundesstatistik durchzuführen.

 

(2) Erhebungsmerkmale sind

 

1.

Art (§ 2 Satz 1) und Höhe des monatlichen, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 gezahlten Wohngeldes;

 

2.

Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;

 

3.

die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach Heizungsart (§ 21 Abs. 1 ), Größe der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und des monatlichen Zuschlags zu den Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) sowie die Gemeinde;

 

4.

das monatliche Familieneinkommen (§ 8 ).

 

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.

 

(4) 1Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 14 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluß auf solche zulassen. 2Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 5), zu löschen.

 

(5) 1Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird jährlich für den Monat Dezember durchgeführt. 2Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt die erhobenen Angaben unverzüglich zur Verfügung.

 

(6) 1Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. 2Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummern auch der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde übermittelt werden. 3Bei der empfangenden Stelle wird eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. 4Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 5Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 verwenden. 6Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

 

(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.

 

(8) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen. 3Die Angaben des Antragstellers und der in § 14 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale.

 

(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.

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