(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

 

(2) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und Tilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finanzierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung genannten Zwecke gedient haben. 2Als Belastung sind auch wiederkehrende Leistungen für die Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen, das nicht im Eigentum des für einen Lastenzuschuß Antragberechtigten (§ 3 Abs. 2 und 3) steht. 3Die Belastung aus der Bewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverordnung zu bemessen.

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