(1) 1Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. 2Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahreseinkommen.

 

(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.

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