1Zum Jahreseinkommen rechnen:

 

1.

Einkünfte aus

 

a)

Land- und Forstwirtschaft,

 

b)

Gewerbebetrieb,

 

c)

selbständiger Arbeit,

 

d)

Kapitalvermögen,

 

e)

Vermietung und Verpachtung;

 

2.

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Versorgungsbezüge entsprechend Anlage 6;

 

3.

Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld sowie die in der Anlage 7 aufgeführten Einnahmen;

 

4.

Renten und Bezüge entsprechend Anlage 8, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz;

 

5.

von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten empfangener laufender Unterhalt und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz;

 

6.

laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes

über die Kriegsopferfürsorge, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen; bei Wohnraumnutzung in Heimen ist § 7 Abs. 1a der Wohngeldverordnung entsprechend anzuwenden.

2Für Einnahmen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6, die nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere Sachbezüge), sind die nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte maßgebend.

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