1Zum Jahreseinkommen rechnen:
1. |
Einkünfte aus
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2. |
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Versorgungsbezüge entsprechend Anlage 6; |
3. |
Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld sowie die in der Anlage 7 aufgeführten Einnahmen; |
4. |
Renten und Bezüge entsprechend Anlage 8, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz; |
5. |
von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten empfangener laufender Unterhalt und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; |
6. |
laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes |
über die Kriegsopferfürsorge, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen; bei Wohnraumnutzung in Heimen ist § 7 Abs. 1a der Wohngeldverordnung entsprechend anzuwenden.
2Für Einnahmen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6, die nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere Sachbezüge), sind die nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte maßgebend.
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