Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 683 BGB, § 748 BGB

 

Kommentar

Hat ein Wohnungseigentümer Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ( § 16 Abs. 2 WEG) über seinen Anteil hinaus bezahlt, steht ihm ein persönlicher unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer zu, d.h. ohne vorrangige Beschlussermächtigung. Ein solcher Ausgleichsanspruch kann seine Grundlage in § 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 2 und Abs. 3 WEG sowie den §§ 683, 684 BGB, § 748 BGB haben (h.R.M.).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch von Antragstellerseite (wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat) nicht schlüssig vorgetragen, dass und welche eigenen Aufwendungen die Antragstellerseite für die restlichen Eigentümer erbracht haben soll.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.06.1994, 2Z BR 31/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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