Leitsatz

Wohngeldzahlung auf Verwalterkonto

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Mit erteilter Einzugsermächtigung ist ein Treuhandverhältnis zwischen Eigentümer und Verwalter zustande gekommen. Mit dem Einzug auf das Verwaltungskonto ist Erfüllung der Wohngeldzahlungsverpflichtung des Eigentümers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten, da die Verwaltung gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. zur Empfangnahme der Zahlungen für die Gemeinschaft berechtigt war und auch volle Verfügungsmacht über eingezogene Gelder erhalten hatte.

    Dies gilt unabhängig davon, auf welches Konto der Verwaltung die eingezogenen Gelder gebucht wurden. Wesentlich sind allein die Empfangszuständigkeit und die Erlangung der vollen Verfügungsgewalt über das Buchgeld (vgl. auch OLG Saarbrücken v. 12.10.1987, 5 W 157/87, OLGZ 1988, 45). Bei ohne Rechtsgrund eingezogenen Wohngeldern müsste sich i. Ü. ein in Betracht kommender Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten, da Wohngeldzahlungen an die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, geleistet werden.

  2. Hat die Verwaltung eingezogene Gelder nicht auf ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft umgebucht, kann sich auch ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers wegen Pflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag ergeben; vorliegend fehlte hierzu entsprechender Vortrag auch zur Höhe eines etwa entstandenen Schadens.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2007, 16 Wx 244/06

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