Anders ist die Rechtslage, wenn der Vermieter einen Mietvertrag mit Mitgliedern einer (z. B. studentischen) Wohngemeinschaft (WG) schließt und ein Wechselrecht der WG-Mitglieder im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausschließt. Dann haben die bisherigen Mieter nach einem Beschluss des LG München I gegenüber dem Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und Aufnahme eines neuen Mitglieds als Mieter in den Mietvertrag.

Insoweit ergibt die Auslegung des Mietvertrags regelmäßig das Bestehen einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters (§ 241 Abs. 2 BGB) auf Zustimmung zum beantragten Mieterwechsel. Der Vermieter hat jedoch in analoger Anwendung des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des potenziellen neuen Mieters (z. B. unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit) die Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds einer WG aus den Mietvertrag und die Aufnahme des neuen Mieters an dessen Stelle abzulehnen.

Verweigert der Vermieter jedoch unberechtigterweise die Zustimmung zur beantragten Auswechslung eines Mieters, kann regelmäßig Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des entgangenen Mietanteils des potenziellen neuen WG-Mitglieds verlangt werden.

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