Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), z.B. einer Erbengemeinschaft, können Räume zu eigenen Wohnzwecken anmieten. Für sie gelten die Schutzvorschriften des Wohnraumietrechts hinsichtlich Kündigung und Mieterhöhung. Dies hat das KG Berlin entschieden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Anders ist die Rechtslage bei Vermietung von Wohnraum an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine GmbH ist eine juristische Person und kann Räume daher schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken anmieten. Bei Vermietung an eine GmbH besteht daher grundsätzlich ein gewerbliches Mietverhältnis, für das die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht gelten – unabhängig davon, ob die Räume vorwiegend als Geschäftsräume oder als Wohnung z.B. für den Geschäftsführer genutzt werden (BGH, Urteil v. 16.7.2008, VIII ZR 282/07).

Unterschiedliche Rechtslage

Dagegen können die Gesellschafter einer GbR als teilrechtsfähige Personengesellschaft Räume durchaus zu eigenen Wohnzwecken mieten. Enthält der Mietvertrag zahlreiche wohnungstypische Elemente (z.B. Hinweis auf Wohnraumkündigungsfristen, gesetzliches Mieterhöhungsrecht des Vermieters), ist kein Geschäftsraummietverhältnis anzunehmen.

(KG Berlin, Urteil v. 20.6.2019, 8 U 132/18, GE 2019 S. 1078)

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