(1) 1Der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. 2Eine einmalige oder sonstige Nebenleistung darf der Vermieter nur insoweit, als sie nach § 10 des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes (HmbWoBindG) oder nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 3Die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

 

(2) 1Die Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben; der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf diese Bestimmungen berufen. 2Der Vermieter kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe der Förderzusage und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.

 

(3) Von Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie von Absatz 2 zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

 

(4) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 sowie Absatz 3 gelten entsprechend für eine Mieterhöhung auf Grund von Modernisierung.

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