Hinweis

Kein Kündigungsrecht

Überschreitet der Berechtigte den ihm zustehenden Gebrauch (z. B. durch Hausfriedensstörungen, unbefugte Drittüberlassung, Vermietung), so kann der Eigentümer nicht kündigen.

Er ist vielmehr auf die Rechte aus § 1004 BGB, nämlich auf Beseitigung oder Unterlassung beschränkt. Im Fall einer unerlaubten Vermietung hat der Eigentümer keinen Anspruch auf die Miete; diese steht dem Berechtigten zu.[1] Kommt der Berechtigte mit vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug, so kann der Eigentümer lediglich Leistungsklage erheben. Gegen Störungen durch den Eigentümer kann der Berechtigte nach §§ 858 ff. BGB (Selbsthilfe bei sog. verbotener Eigenmacht) vorgehen.

[1] BGHZ 59 S. 51, 53; OLG Oldenburg, ZMR 1994 S. 159; a. A. Baur, in JZ 1972, S. 630.

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