Normenkette

§ 11 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 928 BGB

 

Kommentar

1. Auf einen Miteigentumsanteil kann nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGBverzichtet werden (h.R.M., anderer Ansicht neuerlich Kanzleiter, MK-BGB, 3. Aufl., 1997, § 928 Rz 2a; derselbe, NJW 1996, 905).

Dasselbe gilt auch und gerade in Bezug auf ein Wohnungs- und Teileigentum, bei dem es sich nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum handelt. Beim Wohnungseigentum sind im Rahmen des gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses die Verpflichtungen der Eigentümer eng miteinander verbunden, insbesondere die anteilige Kosten- und Lastentragungspflicht gem. § 16 Abs. 2 WEG. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist auch sichergestellt, dass dieses Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. Die Dereliktion eines Wohnungs- oder Teileigentums (Eigentumsaufgabe), die einer Teilaufhebung der Gemeinschaft gleich käme, würde diesen Grundsatz durchbrechen. Das Gesetz sieht auch hier keine Regelung vor, dass sich ein Eigentümer - neben seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Grundstück - den mit dem Eigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft entziehen kann. Auch ein Wohnungs- und Teileigentum kann daher nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuch aufgegeben werden (h.M.; a.A. Pick in Bärmann/Pick/ Merle, 8. Aufl., § 3 Rz 79). Der vorliegend von den betreffenden Beteiligten erklärte Verzicht auf ihr Teileigentum war deshalb unwirksam, sodass auch zu Recht die diesbezügliche Grundbucheintragung verweigert wurde.

2. Keine Kostenentscheidung nach Rechtsmittelzurückweisung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 5.000,00.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, 3 Wx 328/00)

Zu Gruppe 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?