1Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung oder im Sinne des § 6 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eingesetzt worden sind, anzuwenden. 2Dies gilt auch für Wohnungen, für die
1. |
ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, |
2. |
ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. |
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