1Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung oder im Sinne des § 6 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eingesetzt worden sind, anzuwenden. 2Dies gilt auch für Wohnungen, für die

 

1.

ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

 

2.

ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.

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