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Wohnungseigentümer: Streithilfe möglich?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann einer Beschlussklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann als Streithelfer beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt.

2 Normenkette

§ 66 ZPO; § 44 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K1 und K2 gehen im Wege der Anfechtungsklage gegen 2 Beschlüsse vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wird von S, der einzigen weiteren Wohnungseigentümerin, vertreten. Fraglich ist, ob S der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Streithelfer beitreten kann. Das AG verhandelt im Rahmen eines Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Streithilfe und weist diese durch Urteil zurück. S sei gesetzliche Vertreterin einer Partei und könne – da sie nicht Dritte im Sinne des § 66 ZPO sei – nicht als Streithelferin auftreten. Etwas Anderes folge nicht aus § 44 Abs. 4 WEG. Insoweit habe zwar jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, als streitgenössischer Streithelfer nach § 69 ZPO umfassende Einwirkungsrechte geltend zu machen, da er gemäß § 44 Abs. 2 WEG an die Entscheidung gebunden sei. Derartige Einwirkungsrechte seien aber nicht nötig, wenn der Wohnungseigentümer die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allein vertrete, da er insoweit als gesetzlicher Vertreter umfassende Einwirkungsmöglichkeiten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Frage sei zwar umstritten. Die besseren Argumente sprächen aber für die Möglichkeit der Streithilfe. Schon formal sei der Vertreter eine andere Person – und auch ein anderes Haftungssubjekt – als der Vertretene, sodass durchaus Interessenkonflikte bestehen, die einen Beitritt begründen könnten. Hinzu kommt, dass im Fall der Ablehnung der Beitrittsmöglichkeit auch eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) nicht möglich wäre. Diese sei im Fall der Vertretung ...

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  Leitsatz (amtlich) Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die Stellung als Vertreter einer Partei führt ...

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