Leitsatz

Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen.

 

Normenkette

§ 50 WEG

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt gegen die anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Verwalter B beauftragt Rechtsanwalt R für die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer. Einer der Beklagten, nämlich Wohnungseigentümer B, nimmt sich als einen eigenen Anwalt A. Streitig ist, ob K, dessen Antrag keinen Erfolg hat, die Kosten für den Anwalt der beklagten Wohnungseigentümer und von A erstatten muss.

 

Kommentar

Die Entscheidung

  1. Das OLG Hamburg meint, K müsse nach § 50 WEG nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstatten.

    § 50 WEG

    Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

    Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung des B durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, seien nicht ersichtlich. Die von den B angeführten Differenzen bzw. unterschiedlichen Ansichten zwischen den Wohnungseigentümern zur Sanierung beträfen zwar den streitigen Beschluss zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies und der Umstand, dass B nicht mit den anderen Beklagten, sondern mit K gegen den Antrag gestimmt habe, reiche jedoch nicht aus. Eine Anfechtungsklage in der Hauptsache und entsprechend ein einstweiliger Verfügungsantrag sei zwingend gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG). Zu den Beklagten zählten daher immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfechten würden. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss könne daher für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen, zumal der beauftragte Anwalt selbstverständlich verpflichtet gewesen sei, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen.

  2. § 50 WEG enthalte allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten gewesen sei. In Betracht käme die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehle, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs. Eine vorrangige Kostenerstattung sei gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert habe. Entsprechendes gelte, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts gefasst hätten.
  3. Allerdings käme eine anteilige Erstattung der Kosten des von B beauftragten Anwalts unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht, da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, namentlich die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), noch nicht erschöpft sei.

    Nr. 1008 VV RGV

    Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:

    Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.

    (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

    (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

    (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.

    (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.

    Die Begrenzung der Erhöhung auf eine 2,0 Gebühr nach VV 1008 Abs. 3 sei noch nicht erreicht, da R nur eine Gebührenerhöhung um 0,9 wegen 4 Auftraggeber (ohne B) geltend gemacht habe. B könne daher für die erste und zweite Instanz jeweils die Erhöhung um 0,6, mithin in Höhe von 113,40 EUR (Gegenstandswert 3.000 EUR), insgesamt somit 226,70 EUR erstattet verlangen.

Anmerkung

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Wohnungseigentümer als Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. Jeder Wohnungseigentümer schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Jede Gebühr wird unabhängig von ihrem Gebührensatz um den Faktor von 0,3 erhöht. Mehrere Erhöhungen dürf...

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