1 Leitsatz

Wer sein Wohnungseigentum vom Bauträger erwirbt, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn der Vertrag erst geraume Zeit nach Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen wird.

2 Normenkette

WEG § 1, § 10

3 Sachverhalt

Wohnungseigentümer K geht gegen mehrere Beschlüsse vor. Er bemängelt, dass er, der sein Wohnungseigentum im Jahr 2012 erworben hat, und nicht der Bauträger, zur Versammlung geladen wurde (die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Jahr 2008 entstanden).

4 Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Bauträger sei in Bezug auf das Wohnungseigentum des K nicht mehr als "Mitglied der WEG" anzusehen gewesen. Dass K sein Wohnungseigentum erst 4 Jahre nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft erworben habe, ändere daran nichts. Denn ein Erwerber sei auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er seinen Vertrag erst lange nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen habe.

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der zurzeit herrschenden Lehre. Danach ist jemand als "werdender" Wohnungseigentümer anzusehen, wenn zwischen dem ehemaligen Alleineigentümer und ihm ein gültiger Vertrag vorliegt, er das Sondereigentum grundsätzlich durch Übergabe in Besitz genommen hat und für ihn eine Erwerbsvormerkung eingetragen ist. Alle vom ehemaligen Alleineigentümer Erwerbenden sind dabei als werdende Wohnungseigentümer anzusehen. Zweiterwerber und kein werdender Wohnungseigentümer ist hingegen, wer bei bereits bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentum kauft, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Zweiterwerber kann allerdings vertraglich durch eine Ermächtigung sicherstellen, dass seine Rechtsstellung weitgehend der eines Wohnungseigentümers angenähert wird.

5 Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil v. 10.10.2018, 1 S 2806/18 WEG

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