Normenkette

§ 50 ZPO

 

Kommentar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

1. Hat das Landgericht eine nicht parteifähige Personenvereinigung (hier: eine Wohnungseigentümergemeinschaft . . .) als "Beklagte" bezeichnet und verurteilt, so ist diese Gemeinschaft als solche trotz fehlender Parteifähigkeit rechtsmittelbefugt.

2. Grundsätzlich gehört nach verfestigter Rechtsprechung des BGH zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere sind alle Streitgenossen zu benennen, die Rechtsmittelführer sein sollen. Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein, sie kann sich auch mittelbar aus ihr oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger beim Gericht eingereichten Unterlagen ergeben. Die entsprechenden Angaben müßten dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Liste der seinerzeitigen Eigentümer mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu den Akten gegeben, die allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim OLG eingingen. Dieser im Mahnverfahren überreichten Eigentümerliste war zu entnehmen, aus welchen Personen sich die Wohnungseigentümergemeinschaft zusammensetzte, wobei spätere Eigentumswechsel an der Parteirolle der so bezeichneten Beklagten nichts änderten. Aus diesem Grund hätte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, da Unklarheit darüber, wer auf der Beklagtenseite Partei war, erst dadurch entstanden sei, dass das LG die Gemeinschaft als Beklagte bezeichnete, ohne anzugeben, welche Personen dieser Gemeinschaft angehörten, und auch ohne Erwähnung der in der Akte befindlichen Eigentümerliste. Und wenn schon ein Sachurteil, das für oder gegen eine nicht existierende Partei ergangen ist, durch Rechtsmittel beseitigt werden kann und eine Prozeßpartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, zur Erledigung dieses Streits als parteifähig zu behandeln ist, so kann auch einer nicht parteifähigen Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist, die Rechtsmittelbefugnis nicht abgesprochen werden. Das gilt auch dann, wenn die im Urteil enthaltene fehlerhafte Parteibezeichnung im Wege der Berichtigung korrigierbar war.

Einer Klarstellung, welche (natürlichen) Personen Rechtsmittelkläger im vorliegenden Fall sein sollten, bedurfte es deshalb im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung nicht; sie konnte vielmehr auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, wie dies hier im Berufungsrechtszug geschehen ist.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 13.07.1993, III ZB 17/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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