Problemüberblick

Im Fall geht es zum einen um die Frage, ob nach einer typisierenden Betrachtungsweise die Nutzung bzw. der Gebrauch einer Wohnung durch eine Allgemeinarztpraxis mehr stört als ein Wohnen. Das bejaht das LG mit der ganz h. M. Zum anderen geht es um die Frage der Verwirkung.

Verwirkung

Bei der Frage der Verwirkung knüpft das LG, wohl bewusst, an eine BGH-Entscheidung an, die offensichtlich ein "Ausreißer" ist. Beim BGH trug ein Wohnungseigentümer nämlich erstmals in der Revision vor, beim Erwerb seines Wohnungseigentums davon ausgegangen zu sein, die "Teileigentumseinheit" des Beklagten dürfe nicht zum Betrieb einer Gaststätte genutzt werden. Der BGH selbst nennt seine Annahme, der Anspruch sei verwirkt, einen "besonders gelagerten Einzelfall" (BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 178/14, Rn. 14). Außerdem hätte geklärt werden müssen, ob Sondernachfolger gebunden sind (vgl. BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 178/14, Rn. 14; BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 169/14, Rn. 16) und ob die Wohnungseigentümer ihre Duldung ändern können (BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 169/14, Rn. 16). Es hätte daher m. E. die Revision zugelassen werden müssen!

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen jeden Verstoß gegen eine Gebrauchs- und Benutzungsvereinbarung vorgehen. Er muss mindestens abgemahnt werden. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer informiert werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung nach § 27 WEG oder nach einer Vereinbarung aber auch weitere Schritte unternehmen.

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