Wohnungseigentümer K, der unter Betreuung steht, leidet unter einem Messie-Syndrom mit Verwahrlosung bei psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD10: F10.2) sowie unter einer dementiellen Störung, hirnorganisch alkoholtoxisch (ICD10: F10.5). Wegen des Zustandes der Wohnung (K lagert dort Müll und Unrat; außerdem kann ein Wasserschaden nicht behoben werden) beantragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, K zur Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verurteilen. Das AG sagt im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Der Betreuer will daher die Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Erklärung eines Anerkenntnisses einholen. Im weiteren Verlauf beantragen die Parteien übereinstimmend, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um dem Betreuer die Möglichkeit zu einem freihändigen Verkauf zu geben. K lebt mittlerweile in einem Heim. Das AG erteilt die Genehmigung nicht. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betreuers.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?