Der Erlass einer auf Herausgabe von Wohnungseigentum gerichteten einstweiligen Verfügung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller das Wohnungseigentum so dringend benötigt, dass allein seine Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. So liegt es, wenn der Antragsteller auf das Wohnungseigentum

  • zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung,
  • zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existenziellen Notlage,
  • zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder
  • zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge