Der Antrag ist nach Ansicht des LG nicht begründet! Als Grund, die Herausgabe des Wohnungseigentums im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, kämen in erster Linie die drohende Verschlechterung, Veräußerung (Doppelverkauf), Belastung, Zerstörung, Verarbeitung oder das Beiseiteschaffen infrage. Hieran fehle es. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung komme ferner in Betracht, wenn der Antragsteller das Wohnungseigentum so dringend benötige, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreiche, weil er auf das Wohnungseigentum zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existenziellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen sei. Dazu müsse K darlegen und glaubhaft machen, dass er durch die Nichtherausgabe in eine Situation gerate, die als "Notlage" oder "existenzielle Notlage" zu kennzeichnen sei. Auch hieran fehle es.

Hinweis

Nach h. M. (siehe etwa KG Berlin, Urteil v. 4.10.2017, 21 U 79/17, LG Landshut, Urteil v. 7.1.2020, 72 O 4112/19 und LG Stuttgart, Urteil v. 18.4.2018, 15 O 110/18) soll eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Wohnungseigentums gegen den Bauträger möglich sein, wenn der Übergabeanspruch des Erwerbers gegen den Bauträger im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgestellt werden kann. Konnte die Frage bejaht werden, wurde der Bauträger sogar schon ohne Abnahme zur Übergabe verpflichtet (KG Berlin, Urteil v. 20.8.2019, 21 W 17/19; siehe auch Ziegler, IBR 2020 S. 129). Diese Rechtsprechung kommt den Bedürfnissen der Erwerber weit entgegen. Es ist daher richtig, sie auf solche Anwendungsfälle zu beschränken, wie sie im Leitsatz anklingen.

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