Hat ein Wohnungseigentümer seinem Mieter die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine "Prostitutionsstätte" verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, seinen Standpunkt aufzugeben.

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