Erwerber K und Bauträger B vereinbaren die Übergabe des Sondereigentums. Das gemeinschaftliche Eigentum, aber auch der zur Wohnung des B gehörende Keller sind noch nicht fertiggestellt. Zur Übergabe kommt es nicht, da B Zahlungen von K verlangt, auf die er nach der MaBV keinen Anspruch hat. K verlangt die Übergabe im Wege einstweiliger Verfügung, da er seine bestehende Wohnung bereits gekündigt hat.

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