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Wohnungseigentums – als Hotelanlage

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind.

In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein.

 

Normenkette

WEG § 5

 

Das Problem

  1. Eine Wohnungseigentumsanlage ist nach einer Teilungserklärung eine Hotelanlage mit 88 "Einheiten". Nach der Teilungserklärung gibt es 87 Wohnungseigentumsrechte – unter anderem das Wohnungseigentum Nr. 1. Die Wohnungseigentumsrechte sind jeweils beschrieben als Zimmer mit Flur sowie Bad und WC. Ein eigenständiges Teileigentum – die "Einheit" Nr. 88 – bilden die Servicebereiche des Hotels wie Restaurants, Küche, Lager, Konferenz- sowie Kellerräume. Keinem Sondereigentum zugewiesen sind die Gänge zu den Zimmern, die Treppenhäuser sowie das Foyer mit Bar und Rezeption.
  2. Wohnungseigentümer K regt im Jahr 2013 beim Grundbuchamt an, für das Wohnungseigentum Nr. 1 – dies steht in seinem Eigentum – einen Widerspruch einzutragen. Sondereigentum an den Räumen sei wegen sich widersprechender Erklärungsinhalte nicht entstanden. In Bezug auf das Teileigentum Nr. 88 bemängelt K, das Sondereigentum umfasse notwendige Gemeinschaftsflächen (Räume) im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Im Jahr 2016 macht K diese Einwände erneut geltend. Die Bildung des Wohnungseigentums Nr. 1 verstoße gegen das gesetzliche Gebot der Abgeschlossenheit und sei deshalb nichtig. Es handle sich tatsächlich nur um "Zimmer". Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sei rechtswidrig. Die Teilungserklärung weise Wohnungseigentum aus, der Au...

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