Auch nach alter Rechtslage mussten sich die Kosten einer modernisierenden Instandsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Als angemessen wurde insoweit ein Zeitraum von ca. 10 Jahren angesehen.[1] Zwar nicht als unverrückbares Dogma, jedoch als wichtiger Anhaltspunkt gilt dieser Zeitraum auch hinsichtlich der Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG.[2] Zwar wurde auf Grundlage des alten Rechts nicht allein und ausschließlich auf die Amortisation abgestellt, sondern allgemein eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung erlaubt. Die "Kosten-Nutzen-Analyse" war allerdings von besonderer Bedeutung, wenn auch gerade nicht allein ausschlaggebend.[3] Auch nach altem Recht entsprach jedenfalls ein Amortisationszeitraum von weit über 10 Jahren in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[4]
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