Die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der Grundmiete betragen.[1] Diese Regelung gilt auch für die Nutzungsverträge der Wohnungsgenossenschaften.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auf eine Vereinbarung, wonach das Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft im Falle der Überlassung einer Wohnung Geschäftsanteile in bestimmter Höhe zu zeichnen hat, die Regelung des § 551 BGB anwendbar sei. Nach dieser Ansicht ist die Vereinbarung insoweit unwirksam, als die Höhe der Geschäftsanteile den Betrag einer dreifachen Monatsmiete übersteigt.[2]

 
Wichtig

Geschäftsanteile sind keine Mietkaution

Diese Ansicht trifft nicht zu, weil die Geschäftsanteile nicht als Sicherheit, sondern als Finanzierungsbeitrag zu verstehen sind.

[2] AG Saarbrücken, WuM 2007 S. 506 m. abl. Anm. Feßler/Kegel, WuM 2007 S. 693 und Roth, NZM 2008 S. 356.

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