1 Leitsatz
Für die Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Antrags auf "Korrektur" des Grundbuchs fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
2 Normenkette
§ 53 GBO; § 8 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K hält es nicht für richtig, dass Wohnungseigentümer B ein Wohnungseigentums- und ein von B erworbenes Teileigentumsrecht miteinander verbunden hat. Seinen Antrag auf Amtswiderspruch weist das Grundbuchamt im Jahr 2020 indes ab. Seine als Beschwerde ausgelegte Eingabe weist das OLG – auch im Jahr 2020 – zurück. Es meint, durch die Vereinigung sei ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden. Dieses komme im Grundbuch durch die Bezeichnung "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zum Ausdruck. K wiederholt aus Anlass eines bevorstehenden Eigentumswechsels seinen Antrag aus 2020. Das Grundbuchamt weist den Antrag erneut zurück. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die vom Grundbuchamt vorgenommene rechtliche Vereinigung sei vorschriftsmäßig. Gegen diese Entscheidung wendet sich K wiederum.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Für den erneuten Antrag gebe es schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Grundbuch eingetragen sei ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der verbunden sei mit 2 verschiedenen Sondereigentumsrechten, nämlich einem Wohnungs- und einem Teileigentum. Ein Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem Grundstück sei verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 (also mit Wohnungseigentum) und dem Sondereigentum an dem Laden I (also mit Teileigentum). Weder gebe es eine Umwandlung noch eine Umwidmung von Wohnungs- oder Teileigentum. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert, auch nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit der BGH entschieden habe, ein Eigentümer könne ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teil- nicht in Wohnungseigentum umwandeln (BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19), sei dies im Fall nicht erfolgt.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob ein Bürger die Gerichte mehrfach mit demselben Anliegen befassen kann.
Rechtsschutzbedürfnis
Eine Klage oder ein Antrag sind nur zulässig, wenn für sie ein Rechtsschutzbedürfnis (= das berechtigte Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des Zivilgerichts) besteht. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen müssen wissen, dass ein Eigentümer berechtigt ist, beispielsweise 2 Wohnungseigentumsrechte miteinander rechtlich zu verbinden. Dann wird ein Wohnungsgrundbuch geschlossen. Wird die Verwaltung nach "Einheiten" vergütet, verliert sie durch die Vereinigung einen Teil ihrer Vergütungsansprüche.
6 Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.4.2024, 19 W 64/23 (Wx)