Im Dezember 2010 unterzeichnen die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage mit 5 Wohnungseigentumsrechten einen notariellen Vertrag zur Aufhebung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu dieser ist es bis in das Jahr 2019 nicht gekommen. Wohnungseigentümer K erfährt, im Wohnungsgrundbuch von Wohnungseigentümer Z stehe eine Bauhandwerkersicherungshypothek, die die Vollziehung des Vertrags unmöglich mache. K möchte das Wohnungsgrundbuch von Z einsehen, um zu erfahren, wer der Gläubiger ist und um die Hindernisse zum Vollzug des Aufhebungsvertrags auszuräumen. Das Grundbuchamt meint, Z müsse der Einsichtnahme zustimmen. Gegen diese Entscheidung beschwert sich K.

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