Leitsatz

Eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon deshalb unwirksam, weil dieser gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernommen hatte.

 

Fakten:

Aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung der Maklerin mieteten die Mieter eine Wohnung vom Eigentümer an. In dem Mietvertrag verpflichteten sie sich, an die Maklerin eine Courtage in Höhe von zwei Monatsmieten zu zahlen. Zuvor hatte die Maklerin gegenüber dem Eigentümer eine Mietgarantie übernommen und die Miete an diesen bis zur Vermietung des Objekts an die Mieter auch gezahlt. Die Maklerin hatte im Folgenden ihren Provisionsanspruch zunächst erfolglos geltend gemacht. Die Vorinstanzen hatten den Provisionsanspruch an dem gesetzlichen Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG scheitern lassen. Nach dieser Bestimmung steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Die Vorinstanzen hatten die Maklerin als Mietgarantin einem "Mieter" im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt. Nicht so der BGH: Das bloße Interesse der Maklerin, von der gegenüber dem Eigentümer eingegangenen Mietgarantieverpflichtung befreit zu werden, sei für sich allein genommen nicht provisionsschädlich. Insbesondere sei die Maklerin deshalb nicht als "Mieterin" im Sinne der Bestimmungen des WoVermittG anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.2006, III ZR 151/05

Fazit:

Die Nichteinbeziehung des bloßen Mietgaranten in den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG liegt auch auf der Linie der bisherigen BGH-Rechtsprechung, wonach die vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelungen konzipierten Tatbestände unwirksamer Provisionsvereinbarungen nicht allzu extensiv ausgelegt werden dürfen. In diesem Sinne hat der BGH bereits entschieden, dass dem Wohnungseigentumsverwalter nach §§ 20 ff. WEG ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt ist, da er nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung ist.

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