Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Zuweisung der im hälftigen Miteigentum befindlichen Wohnung. Die Antragsgegnerin bewohnt seit der Trennung die gemeinsame Eigentumswohnung allein und begehrt Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Bei Miteigentum beider Lebenspartner richtet sich der Anspruch nach § 17 LPartG i.V.m. § 1568a Abs. 1 BGB. Auf Antrag kann Begründung eines Mietverhältnisses verlangt werden.

Folgesachenantrag auf Wohnungszuweisung bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Aktenzeichen: ...

Folgesachenantrag wegen Wohnungszuweisung

der Frau ...

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Frau ...,

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

Aktenzeichen (Aktenzeichen des Aufhebungsverfahrens eintragen)

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt, wie folgt zu beschließen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Ehewohnung (genaue Adresse und Bezeichnung der Wohnung) ab Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter Ziffer 1 näher bezeichnete Wohnung bis zum … zu räumen und mit sämtlichen dazugehörigen Schlüsseln an die Antragstellerin herauszugeben. Die Räumungsvollstreckung erstreckt sich nicht auf die in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen.
  3. Die Kostenentscheidung folgt derjenigen in der Hauptsache.

Begründung:

1.

Das Aufhebungsverfahren der Beteiligten ist beim angerufenen Gericht unter dem Aktenzeichen…rechtshängig.

Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer der im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten Wohnung. Die Antragsgegnerin wohnt seit der Trennung der Beteiligten vor ... Jahren allein in der Wohnung. Die Antragstellerin wünscht die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung in der Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Kinder leben nicht in der Wohnung.

2.

Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 17 LPartG i.V.m. § 1568a Abs. 1 BGB. Die Beteiligten können keine Einigung darüber erzielen, wer die Ehewohnung zukünftig bewohnen kann. Die Antragstellerin ist unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten im stärkeren Maße auf die zukünftige Nutzung der Ehewohnung angewiesen. Dies aus folgenden Gründen (Gründe im Einzelnen darlegen):

...

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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