6.1 Kundigung, Räumung und Nutzungsentschädigung

Der Täter hat alles zu unterlassen, was die Wohnungsnutzung durch die verletzte Person beeinträchtigt.[1] Eine Klage gegen den Wohnungsnutzer auf Räumung ist als unzulässig abzuweisen.

Eine gegenuber dem Vermieter erklärte Kundigung ist jedoch im Verhältnis zum Vermieter wirksam mit der weiteren Folge, dass das Mietverhältnis beendet wird. Gegenuber dem Wohnungsnutzer verstößt die Kundigung gegen § 2 Abs. 4 GewSchG. Aus diesem Grund hat das Opfer Schadensersatzanspruche gegenuber dem Täter.

 
Hinweis

Zahlung der Miete durch Täter

Der Täter ist aufgrund des Mietvertrags mit dem Vermieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Kundigung wegen Zahlungsverzug

Stellt der Täter die Mietzahlungen ein, so kann der Vermieter wegen Zahlungsverzug kundigen[2] und den Wohnungsnutzer auf Räumung in Anspruch nehmen. Eventuelle Ausgleichsanspruche richten sich nach dem zwischen dem Opfer und dem Täter bestehenden Innenverhältnis. Die Wohnungszuweisung ändert hieran nichts. Jedoch kann der Täter verlangen, dass der Wohnungsnutzer eine Nutzungsentschädigung bezahlt, wenn dies der Billigkeit entspricht.[3]

6.2 Flankierende Maßnahmen des Gerichts

Neben der Wohnungszuweisung kann das Gericht eine Reihe von flankierenden Maßnahmen anordnen.[1] Hierzu gehören insbesondere:

  • das Verbot, die dem Opfer zugewiesene Wohnung zu betreten,
  • das Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • das Verbot, bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält und
  • das Verbot, Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen.

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