An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
per beA
Aktenzeichen: ...
Folgesachenantrag wegen Wohnungszuweisung |
In der Familiensache
des Herrn ...,
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Herrn ...,
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Beteiligter: Herr ... als Vermieter
machen wir in der Lebenspartnerschaftssache zum Geschäftszeichen ... namens und in Vollmacht des Antragstellers die Folgesache Wohnungszuweisung anhängig und beantragen:
- Die im Haus ...-Straße Nr. ... in ..., im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, Balkon und Kellerraum wird ab Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Antragsteller das Mietverhältnis über die Ehewohnung gemäß Ziff. 1 mit dem beteiligten Vermieter alleine fortsetzt.
- Die Kostenentscheidung folgt derjenigen in der Hauptsache.
Begründung:
1.
Die Beteiligten sind getrennt voneinander lebende Lebenspartner. Das Aufhebungsverfahren ist beim AG … unter dem Aktenzeichen … rechtshängig.
Die Beteiligten sind auf Grund des Mietvertrages vom ... gemeinsam Mieter der im Antrag zu 1) bezeichneten Wohnung, in welcher der Antragsteller seit der Trennung lebt. Der Antragsgegner ist seinerzeit anlässlich eines Streits aus der Wohnung ausgezogen.
2.
Der Antragsgegner hat in der außergerichtlichen Korrespondenz verlangt, dass sich der Antragsteller eine anderweitige Wohnung sucht und er wieder in die Wohnung zurückkehren kann, da diese in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz liege. Die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller zur alleinigen Nutzung ist gemäß § 17 LPartG i.V.m. § 1568a BGB geboten.
Die beantragte Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers entspricht den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers. Er lebte auch schon vor der Lebenspartnerschaft mit dem Antragsgegner in dieser Wohnung und ist in der räumlichen Umgebung fest verwurzelt. Die Freizeiteinrichtungen mit dem eigenen Freundeskreis des Antragstellers befinden sich in unmittelbarer Umgebung.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über kein eigenes Einkommen und auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt oder zu erwarten hat. Dagegen verfügt der Antragsgegner trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Antragsteller, die er korrekt erfüllt, immer noch in ausreichendem Maße über finanzielle Mittel, die es ihm ermöglichen, eine ihm angemessene Wohnung anzumieten.
Es mag zwar zutreffend sein, dass die gemeinsame Wohnung in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz liegt. Jedoch hat der Antragsgegner auch zu erkennen gegeben, dass ihm der besonders günstige Mietzins der Wohnung entgegenkommen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die jetzige Wohnung des Antragsgegners unweit seines Arbeitsplatzes gelegen ist und es eine gute Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt.
3.
Der Vermieter hat zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, mit dem Antragsteller das Mietverhältnis fortzusetzen, während er den Antragsgegner als Mieter offensichtlich nicht mehr wünscht. Der Vermieter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es in den letzten Monaten vor dem Auszug des Antragsgegners immer wieder zu Ruhestörungen durch den Antragsgegner gekommen war, die das Zusammenleben mit den übrigen Mietparteien des Hauses beeinträchtigt habe.
Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin ergibt sich mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses aus § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Rechtsfolge ausdrücklich im Beschluss festgestellt werden.
...
(elektronisch signiert)
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin