Leitsatz
Die Parteien stritten um den Trennungsunterhalt ab September 2007. Im Berufungsverfahren ging nur noch um die Zeit ab Januar 2008.
Beide Parteien waren im Jahre 1972 geboren und hatten im Jahre 2003 geheiratet. Im Jahre 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.5.2007. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 11.6.2008 zugestellt.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.8.2007 war der Ehemann aufgefordert worden, ab September 2007 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 600,00 EUR zu zahlen. In dem folgenden Rechtsstreit hat das erstinstanzliche Gericht den Ehemann verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. 558,00 EUR insgesamt für die Monate September bis Dezember 2007 sowie laufend 486,00 EUR monatlich ab Januar 2008 zu zahlen.
Der Kläger legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, die Beklagte Anschlussberufung ein.
Beide Rechtsmittel waren nur zum Teil erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass der Unterhaltsbedarf sich auch beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen richte, vgl. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hierfür heranzuziehen seien zunächst die Einkünfte des Beklagten. Das OLG errechnete insoweit für das Jahr 2008 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.689,00 EUR. Dieses Einkommen sei um den Betrag zu erhöhen, der sich ergäbe, wenn der Beklagte im Hinblick auf einen anerkannten Trennungsunterhalt von monatlich 200,00 EUR für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 einen entsprechenden Freibetrag in der Lohnsteuerkarte hätte eintragen lassen.
Den Unterhaltspflichtigen treffe grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt würden (BGH FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 37).
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting gehe allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folge oder freiwillig erfüllt werde. Seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Realsplittings erfüllt, seien auch Freibeträge in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies gelte allerdings nichts, wenn noch über die Unterhaltshöhe insgesamt gestritten werde. Lasse der Unterhaltspflichtige allerdings einen Teilbetrag unangegriffen, so treffe ihn insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur Durchführung des Realsplittings (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793, Rz. 43).
Der Beklagte habe für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 ein Anerkenntnis i.H.v. 200,00 EUR erklärt. Im Hinblick hierauf sei es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen. Allerdings sei eine Eintragung des Freibetrages mit Wirkung vom 01.01.2008 nicht möglich, da der Beklagte den Betrag von 200,00 EUR monatlich erst im Februar 2008 anerkannt habe. Allerdings habe das Finanzamt den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Demzufolge sei der Unterhalt, zu dessen Zahlung sich der Beklagte verpflichtet habe, also 2.000,00 EUR von März bis Dezember 2008, zu verteilen. Auf diese Weise errechnete das OLG ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 1.749,00 EUR.
Ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus war dem Beklagten nach Auffassung des OLG nicht zuzurechnen, da die ehelichen Lebensverhältnisse nicht dadurch geprägt gewesen seien, dass er Eigentümer eines Wohngrundstücks war.
Das nunmehr von dem Beklagten bewohnte Haus habe er erst nach der Trennung der Parteien gekauft und sei erst im Juni 2008 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Demzufolge könne der Wohnvorteil nicht als eheliche Lebensverhältnisse prägend einkommenserhöhend berücksichtigt werden.
Weiterhin seien unterhaltsrechtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Parteien seien hälftige Miteigentümer eines Bungalows, der vermietet sei. Unstreitig seien für jede der Parteien monatliche Mieteinnahmen hieraus zu berücksichtigen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse würden weiterhin geprägt durch die Einkünfte der Klägerin, die ein Erwerbseinkommen i.H.v. 763,00 EUR netto erst seit November 2008 erziele.
Darüber hinausgehende Erwerbseinkünfte seien ihr auch fiktiv nicht zuzurechnen. Nach dem von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag betrage ihre Arbeitszeit 30 Stunden wöchentlich. Eine zeitliche Ausdehnung dieser Beschäftigung könne mit Rücksicht auf die Betreuung des gerade drei Jahre alten Kindes nicht verlangt werden. Die Neuregelung des § 1570 BGB verlange keineswegs einen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kam nach Auffassung des OLG nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 15...