Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1.5.3.1 Anspruch der Gesellschaft bei nicht geleisteter Einlage
Rz. 748
Durch die Kündigungserklärung wird das Beteiligungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Gesellschaft hat eine sog. Abschichtungsbilanz aufzustellen. Die einzelnen Forderungen und Verbindlichkeiten, die in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind, stellen nur noch unselbstständige Rechnungsposten dar, die nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für die Verpflichtung des ausgeschiedenen Kommanditisten zur Zahlung seiner Kommanditeinlage.
Rz. 749
Nur wenn sich in der Abschichtungsbilanz ein negativer Kapitalanteil des ausgeschiedenen Kommanditisten ergibt, hat die Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Kommanditisten einen Ausgleichsanspruch bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage. Ein Zahlungsanspruch der Gesellschaft in Höhe der noch ausstehenden Einlage besteht nach dem Ausscheiden des Kommanditisten also nur, wenn die Einlage, wäre sie eingezahlt worden, in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung durch Verluste aufgezehrt worden wäre. Ansonsten gilt das in Rn. 592 Gesagte.
1.5.3.2 Einwand der Arglist
Rz. 750
Gegen diesen Ausgleichsanspruch der Gesellschaft kann der ausgeschiedene Kommanditist auch nicht den Einwand der Arglist erheben, wenn er von der Komplementär-GmbH arglistig getäuscht wurde.
Rz. 751
Denn den übrigen Gesellschaftern wird die arglistige Täuschung der Komplementär-GmbH selbst dann nicht zugerechnet, wenn die GmbH bei Abschluss der Beitrittsverträge als ihr Vertreter tätig war. Zwar wird grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 278 BGB demjenigen, der einen anderen zur Führung von Verhandlungen und zum Abschluss eines Vertrages ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters bei den Vertragsverhandlungen zugerechnet. Im Fall des Beitritts zu einer Publikums-KG können die arglistig Getäuschten jedoch nur die Komplementär-GmbH (und unter Umständen deren Geschäftsführer), nicht aber die Vertretenen – die übrigen Kommanditisten – haftbar machen. Denn diese sind in einer Massengesellschaft weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, auf die jeweiligen Verhandlungen Einfluss zu nehmen oder Abschlüsse zu verhindern. Sie treten gegenüber einem Beitrittsinteressenten namentlich überhaupt nicht in Erscheinung. Dementsprechend hat auch kein Neukommanditist berechtigten Anlass, sein Verhandlungsvertrauen neben der persönlich haftenden Gesellschafterin noch einem anderen Mitglied der Gesellschaft entgegenzubringen.