Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
2.1.3.1 Ausgangssituation
Rz. 823
Die A GmbH soll durch Formwechsel auf die A GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Die Schlussbilanz der A GmbH auf den Tag des Formwechsels zeigt folgendes Bild (Buchwerte).
AKTIVA |
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PASSIVA |
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Buchwerte |
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EUR |
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EUR |
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Anlagevermögen |
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Stammkapital |
100.000 |
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Sachanlagen |
500.000 |
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Rücklagen |
1.400.000 |
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Umlaufvermögen |
1.500.000 |
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Verbindlichkeiten |
500.000 |
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2.000.000 |
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2.000.000 |
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Der Firmenwert der GmbH beträgt 500.000 EUR.
2.1.3.2 Besteuerung bei der GmbH
Rz. 824
Wertmäßige Verschiebungen in der Handelsbilanz ergeben sich nicht, da Buchwertfortführung gewählt wird. Steuerrechtlich ist das Eigenkapital umzugliedern. Aus dem Stammkapital und den Rücklagen der GmbH werden Fest- und variables Kapital der Kommanditisten.
Die unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils von 100 EUR auf die neu gegründete Komplementär-GmbH und dessen Rückübertragung bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, da sie nur zum Zweck der Umwandlung geschehen und zu keiner dauerhaften Veränderung der Anteilsverhältnisse vor und nach der Umwandlung führen.
2.1.3.3 Besteuerung bei der GmbH & Co. KG
Rz. 825
Die Eröffnungsbilanz der A GmbH & Co. KG entspricht wertmäßig der Bilanz der A GmbH (Grundsatz der Wertverknüpfung).
2.1.3.4 Besteuerung bei den Gesellschaftern
Rz. 826
A wandelt die GmbH zu Buchwerten in die KG um; es stehen dem Buchwert des übergehenden Vermögens Anschaffungskosten für die Anteile gegenüber, in denen neben den offenen Rücklagen der Gesellschaft regelmäßig auch stille Reserven einschließlich eines Firmenwerts entgolten worden sind. Bei der Umwandlung ergibt sich daher ein Übernahmeverlust erster Stufe in Höhe der bezahlten stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts. Dieser Übernahmeverlust erhöht sich noch um die offenen Rücklagen der Gesellschaft, die dem Erwerber als Bezüge aus Kapitalvermögen gem. § 7 UmwStG zuzurechnen sind. Im Ergebnis entsteht ein Übernahmeverlust zweiter Stufe in Höhe der bezahlten stillen und offenen Reserven der Kapitalgesellschaft, soweit diese nicht auf Einlagen beruhen. Dieser Übernahmeverlust bleibt in voller Höhe außer Ansatz, soweit die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.
Ermittlung der Bezüge des A gem. § 7 UmwStG
Ermittlung des Übernahmeverlusts Eigenkapital
lt. steuerlicher Schlussbilanz |
1.500.000 EUR |
- Buchwert der Anteile |
- 2.000.000 EUR |
Übernahmeverlust 1. Stufe (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG) |
- 500.000 EUR |
- Bezüge gem. § 7 UmwStG (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG-E) |
- 1.400.000 EUR |
Übernahmeverlust 2. Stufe |
- 1.900.000 EUR |
Berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust (§ 4 Abs. 6 Satz 5 UmwStG) |
0 EUR |
Gesamtergebnis
steuerpflichtige Bezüge gem. § 7 UmwStG |
700.000 EUR |
- berücksichtigungsfähiger Übernahmeverlust |
0 EUR |
zu versteuern |
700.000 EUR |
ESt/SolZ (44,31 %) |
310.170 EUR |